AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen
FN 413829 y, Bradl 325, 6210 Wiesing (kurz „Verkäuferin), und Dritten (kurz „Käufer“, beide gemeinsam „Vertragspartner“)

1. Geltungsbereich
1.1. Die Verkäuferin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden kurz: „AGB“ genannt). Entgegenstehende AGB von Dritten oder von den AGB der Verkäuferin abweichende Vereinbarungen und Erklärungen  gelten – auch bei Zusendung durch den Käufer – nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch diese. Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die AGB nur insoweit, als sie nicht zwingendem Recht widersprechen.
1.2. Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht bevollmächtigt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Der Käufer nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der Verkäuferin zurechenbare Personen nicht bevollmächtigt sind, Erklärungen abzugeben, die von diesen Bedingungen oder sonstigen Erklärungen der Verkäuferin abgehen. Mündliche Erklärungen sind nur insoweit wirksam, als sie von der Verkäuferin schriftlich und firmenmäßig bestätigt werden.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbaren.
1.4. Für den Fall, dass die AGB durch die Verkäuferin geändert werden, gelten diese nach entsprechendem Kundmachungshinweis auf der Homepage der Verkäuferin und/oder der Auftragsbestätigung, soweit der Käufer nicht binnen einer Frist von 14 Tagen (gerechnet ab der erstmaligen Verlautbarung der Änderungen der AGB) schriftlich widerspricht.
1.5. Die jeweils gültigen AGB sind auf der Homepage der Verkäuferin (http://www.leuchtwurm.at/Unternehmen/AGB) abrufbar.

2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote der Verkäuferin – in welcher Form immer – sind freibleibend.
2.2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Verkäuferin mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.3. Der Käufer ist an sein Anbot ab Einlangen für vier Wochen gebunden.

3. Preise
3.1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Zusendung von Preislisten und
Katalogen stellt jedoch kein Angebot dar.
3.2. Die Preise gelten ab Lager der Verkäuferin, exklusive Umsatzsteuer; Verpackung, die vom Großhändler angebracht oder vom Werk in
Rechnung gestellt wird, wird gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind gesondert zu vereinbaren.
3.3. Bei einer Änderung der Einstandspreise oder Kosten nach Vertragsabschluss ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise an die Einstandspreise
oder Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen. Soweit dem Wiederverkäufer Endpreise genannt werden, handelt es sich um unverbindliche
Richtpreise.
3.4. Bei Reparaturaufträgen im Rahmen der Handelsberechtigung werden als notwendig und zweckmäßig erkannte und erbrachte Leistungen
auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keine besondere Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der
Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur einzuholen.
3.5. Sollten Angebote für Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und zur Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung und
Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, sind alle dadurch erwachsenen Kosten der Verkäuferin zu vergüten, auch wenn es zu keiner
Auftragserteilung kommen sollte.
3.6. Kostenvoranschläge werden, sofern im Anschluss an deren Erstellung keine Auftragserteilung erfolgt, von der Verkäuferin in Rechnung
gestellt.

4. Lieferung
4.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor dem Datum der Auftragsbestätigung – vorausgesetzt alle technischen und unternehmerischen
Voraussetzungen liegen beim Käufer vor – oder vor dem Datum, an dem die Verkäuferin eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
erhalten hat und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
4.2. Die Lieferfrist wird mit dem Käufer jeweils gesondert schriftlich vereinbart. Bei der Vereinbarung der Lieferfrist ist die jeweilige Verfügbarkeit der
Ware einzuberechnen und haftet die Verkäuferin nicht für einen allfälligen Lieferverzug eines ihrer Lieferanten; ein solcher ist aber dem Käufer
rechtzeitig anzuzeigen und verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieses Lieferverzuges.
4.3. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.
4.4. Die Verkäuferin ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware ihrer Lieferverpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren –
wenn auch im Design und Oberflächengestaltung nicht notwendigerweise gleichen – Ware, nachzukommen; der Käufer hat eine solche Ware
abzunehmen.
4.5. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt,
kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen die Verkäuferin
auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4.6. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der Verkäuferin nicht möglich ist, oder seitens des Käufers nicht
gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann die Verkäuferin die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die
Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
4.7. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen alleinige Kosten abgeschlossen.
4.8. Die Vereinbarung eines Liefer- bzw. Leistungstermins begründet kein Fixgeschäft.

5. Kleinsendungen
Lieferungen im Warenwert unter € 150,- innerhalb Österreichs sowie € 280,- für die angrenzenden Nachbarstaaten werden frei Haus geliefert. In
Rechnung gestellt wird hierfür ein Kostenbeitrag von € 10,50 innerhalb Österreichs und von € 24,50 für die angrenzenden Nachbarstaaten. Die
Verkäuferin behält sich das Recht vor, Lieferungen per Nachnahme oder Vorauskasse abzuwickeln.

6. Gefahrenübergang
6.1. Es gilt die Lieferung ab Werk des Herstellers oder ab Lager der Verkäuferin als vereinbart. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der
Lieferung ab Werk des Herstellers oder ab Lager der Verkäuferin auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einiger
Monate erfolgt oder wenn der Transport durch die Verkäuferin durchgeführt oder organisiert wird.
6.2. Bei sonstigen Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo diese erbracht werden. Die Gefahr für eine sonstige Leistung oder eine vereinbarte
Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung
7.1. Mangels anders lautender Vereinbarung wird ein Kassaskonto von 2 % - ausgenommen Materialzuschläge, Entsorgungszuschläge und
Pfandgelder - bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt; ansonsten hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu
erfolgen.
7.2. Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem die Verkäuferin über den Rechnungsbetrag abzugsfrei verfügen kann.
7.3. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe von 15% p.a. in Rechnung
gestellt. Im Falle des Verzugs ist der Käufer verpflichtet, darüber hinaus auch alle Betreibungskosten zu ersetzen.
7.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden mangels vollständiger Zahlung aller offenen
Forderungen die gewährten Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet.
7.5. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin sofort fällig. Der Zahlungsverzug
berechtigt die Verkäuferin nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen, von allen laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt
sind, zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen die Verkäuferin herleiten kann.
7.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen gegenüber der Verkäuferin Zahlungen
zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung oder die Zurückbehaltung durch den Käufer ist nur aufgrund gerichtlich festgestellter
Ansprüche möglich.
7.7. Die Verkäuferin kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf die offenen Forderungen anrechnen. Diesfalls ergeht
hierüber eine Mitteilung an den Käufer.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferten Waren bleiben im unbeschränkten Eigentum der Verkäuferin bis zur gänzlichen und vorbehaltslosen Bezahlung aller aus der
bestehenden Geschäftsbeziehung bestehenden noch offenen Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen.
8.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an seine Abnehmer veräußern. Die aus einer Veräußerung
der Vorbehaltsware entstehende Forderung bietet der Käufer bereits jetzt mit ihrem Entstehen an die Verkäuferin zur Sicherung ihrer Forderungen
zur Abtretung an, dies auch wenn die Vorbehaltswaren verarbeitet, umgebildet oder mit anderen vermischt wurden; dieses Abtretungsanbot kann
die Verkäuferin jederzeit, zeitlich unbegrenzt annehmen. Der Käufer hat seine Abnehmer hiervon zu verständigen.
8.3. Der Käufer ist ermächtigt, abgetretene Forderungen so lange bei dem Dritten einzuziehen, solange er selbst seiner Zahlungspflicht gegenüber
der Verkäuferin fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer seinen Kunden zu nennen und ist dieser von der Abtretung
zu verständigen. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für die Verkäuferin
treuhändig verwahrt, für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Kennzeichnung und dergleichen) zur
Wahrung des Eigentumsvorbehaltes der Verkäuferin zu beachten, insbesondere sind alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Forderungseinziehung von der Verkäuferin benötigt werden.

9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Die Verkäuferin ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf
eine vor dem Gefahrenübergang liegende Ursache zurückzuführen ist, zu beheben, wenn dieser auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials
oder der Ausführung beruht.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
9.3. Der Käufer hat ins Auge fallende Mängel unverzüglich bei Warenübernahme am Frachtpapier zu vermerken und eine Kopie davon der
Verkäuferin zur Verfügung zu stellen. Andere Mängel müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware in Schriftform und mit
beigestelltem Fotomaterial reklamiert werden. Erfolgte die Mängelrüge nicht binnen genannter Frist oder werden durch den Käufer eigenmächtig
Eingriffe an der Ware vorgenommen, erlischt die Haftung der Verkäuferin.
9.4. Die Verkäuferin ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware durch den Käufer an sie berechtigt, ihre Gewährleistungsverpflichtung in
angemessener Frist nach ihrer Wahl durch Nachtrag des Fehlenden, Austausch, Verbesserung oder Erteilung einer Gutschrift zu erfüllen.
9.5. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden Lieferwerke
Ersatz geleistet wird.
9.6. Ergibt sich bei Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist die Verkäuferin berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand,
sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom
ganzen Auftrag oder anderer Aufträge.
9.7. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem der Verkäuferin gehen zu Lasten der Verkäuferin, soweit die kostengünstigste
Transportform oder die Order der Verkäuferin eingehalten wurde.
9.8. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (für Transport, Ein- und Ausbau, Entsorgung, Fahrt usw.) gehen
jedenfalls zu Lasten des Käufers; dies insbesondere, wenn der Kaufpreis die Nebenkosten nicht übersteigt.
9.9. Für Waren, deren Kaufpreis den Betrag von € 30,- nicht übersteigt, sowie für Leuchtmittel, Verbrauchs- und Verschließteile ist die
Gewährleistung/Mängelbehebung jedenfalls ausgeschlossen.
9.10. Für Gewährleistungsarbeiten, welche im Betrieb des Käufers von der Verkäuferin durchgeführt werden müssen, sind die erforderlichen
Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und Kleinmaterialien unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin. Die neu
eingebauten Teile bleiben gemäß Punkt 8. dieser AGB im Eigentum der Verkäuferin.
9.11. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für nicht betroffene Teile nicht verlängert.
9.12. Hat der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner Gewähr geleistet, steht ihm hierfür kein Regressanspruch gegen die Verkäuferin zu.
Jegliche Regressansprüche des Käufers gegenüber der Verkäuferin gemäß § 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind daher
ausgeschlossen.
9.13. Der Käufer hat - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen - gegenüber der Verkäuferin keinen Anspruch auf wie immer gearteten
Schadenersatz wie für Verletzung von Personen, für Folgeschäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie keinen Anspruch auf
entgangenen Gewinn, ausgenommen die Verkäuferin hat grobes Verschulden zu verantworten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber
dem Vertragspartner. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
9.14. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung durch den Käufer ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist überdies ausgeschlossen, wenn die Ware unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch den Käufer bzw.
Dritte verursacht wurde, dieser selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen hat oder solange der Vertragspartner seine
Verpflichtung - so insbesondere die auf Zahlung - nicht erfüllt.

10. Rücktritt vom Vertrag
10.1. Hat die Verkäuferin einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
stehen nur für den Fall eines groben Verschuldens zu.
10.2. Die Verkäuferin kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese
durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich nicht
bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann
die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Ebenfalls kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände gemäß Punkt 4.4. eintreten
und dadurch eine Verlängerung der Lieferfrist um mehr als 6 Monate erfolgen würde. Die Verkäuferin kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen
auszulösen – ihre Lieferung oder Leistung vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der
fristgerechten Zahlung auch anderer Forderungen abhängig machen.
10.3. Die Verkäuferin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Weiterführung der
sonstigen Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von 10 Tagen
weiterhin verzögert wird.
10.4. Wird über das Vermögen einer der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
10.5. Der Rücktritt kann auch nur hinsichtlich eines noch offenes Teiles der Lieferung oder Leistungen aus obigen Gründen erklärt werden.
10.6. Unbeschadet der Ansprüche der Verkäuferin wegen Schadenersatz und entgangenem Gewinn sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte
(Teil)Leistungen vertragsgemäß zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie
für von der Verkäuferin erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der Verkäuferin steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11. Rückwaren
11.1. Für die Rücknahme von Rückwaren durch die Verkäuferin ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern zu treffen und ist
grundsätzlich nur innerhalb von 90 Tagen ab Gefahrenübergang möglich. Im Falle der Rücknahme hat der Käufer jedenfalls die betreffenden
Rechnungs- oder Lieferscheinnummern sowie die Daten der jeweiligen Rechnungen oder Lieferscheine unverzüglich anzugeben.
Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Rücksendungen hat der Käufer frei Haus Verkäuferin vorzunehmen. Der Käufer hat zum
Nachweis der erfolgten Rücksendung den Aufgabebeleg jedenfalls aufzubewahren. Bei nicht Paket-bzw. Palettenversandfähiger Ware ist überdies
eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bezüglich des Rücksendemodus zu treffen. Sondertransporte ohne schriftliches
Einverständnis der Verkäuferin gehen jedenfalls zu Lasten des Käufers.
11.2. Vor einer allfälligen Rückgabe ist der Käufer verpflichtet, die Rückgabe der Ware bei der Verkäuferin anzumelden. Aufgrund der Anmeldung
erhält der Kunde eine Rücksendenummer (RSN), welche bei der Rücksendung auf der Versandverpackung der Ware gut ersichtlich anzubringen
ist. Nicht angemeldete Rückware wird von der Verkäuferin nicht anerkannt. Sämtliche Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers.
11.3. Rückware ist mit Originalverpackung samt sämtlichen Zubehör und allen Verpackungsbestandteilen zu retournieren. Beschädigungen auf
dem Wege der Rücksendung infolge mangelhafter Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
11.4. Für den Fall der Rücknahme von Rückwaren durch die Verkäuferin werden dem Käufer jedenfalls mindestens 10 % des Nettofakturenwertes
der Ware als Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt. Soferne mit der Rücknahme von Rückwaren durch die Verkäuferin im Einzelfall besondere
Aufwendungen für die Verkäuferin verbunden sind, ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer auch höhere Manipulationsgebühren in Rechnung zu
stellen.

12. Schutzwaren
12.1. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets
geistiges Eigentum der Verkäuferin und stehen daher unter Schutz durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der
Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Diese Unterlagen können von der Verkäuferin zurückgefordert werden, wenn es nicht zum
Vertragsabschluss kommt; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Unterlagen unverzüglich auf seine Kosten an die Verkäuferin zu
retournieren.
12.2. Fertigt die Verkäuferin Waren auf Grundlage vom Käufer zur Verfügung gestellter Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen an, hat der Käufer die Verkäuferin im Falle der Verletzung von Schutzrechten durch die Anfertigung vollumfänglich
schad- und klaglos zu halten.

13. Produktabbildungen
13.1. Alle Produktabbildungen welche seitens der Verkäuferin in Anboten benützt werden (z.B. Kataloge, Prospekte, Homepage uam) werden so
originalgetreu wie möglich dargestellt. Die Verkäuferin haftet nicht für optische Unterschiede (insbesondere Farben) zwischen den Abbildungen
und dem gelieferten Produkt.
13.2. Technische, farbliche, formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Käufer ohne Anspruch auf
Preisänderung zu akzeptieren, sofern sie dem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen und berechtigen weder zu einer einseitigen
Änderung der vereinbarten Zahlungsmodalität , noch zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrag ergebende
Streitigkeiten ist das für den Sitz der Verkäuferin sachlich zuständige österreichische Gericht. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, ein anderes, für
den Käufer zuständiges Gericht anzurufen. Österreichisches Recht, ausgenommen die Bestimmungen des UNCITRAL sowie des österreichischen
internationalen Privatrechts, ist anwendbar.
14.2. Sollte aus irgendeinem Grunde eine der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so werden dadurch die
übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich beide Vertragspartner, daran mitzuwirken, die unwirksame Bestimmung
durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
14.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der Verkäuferin auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem
anderen Ort erfolgt.

15. Sonstiges
15.1. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
15.2. Die Verkäuferin kann ihre Rechte und Pflichten jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; eine Übertragung durch den Käufer ist nur
mit Zustimmung von der Verkäuferin zulässig.
15.3. Alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Anschrift, Bonität, Preise, Konditionen,
Lieferbedingungen etc.) werden unter Bedachtnahme auf den Datenschutz gespeichert. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit der Erhebung,
Speicherung, Verarbeitung, Überlassung, Weitergabe an Dritte sowie Nutzung dieser Daten durch die Verkäuferin einverstanden.

Stand, 01.02.2023